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Newsredaktion Golem

25. September 2008
Sicherheit & Internet:Internet

AK Vorrat veröffentlicht geheimes Datenaustauschabkommen

Im Frühsommer 2008 hat die Bundesregierung mit den USA die umfangreiche Weitergabe persönlicher Daten vereinbart. Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung hat den bisher geheim gehaltenen Wortlaut des Abkommens, das am Bundestag vorbei ausgehandelt wurde, veröffentlicht. US-Bürgerrechtler warnen Europäer vor einem Datenaustausch mit US-Behörden.

Die Bürgerrechtsorganisation Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung hat den Wortlaut des "Abkommens über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität" veröffentlicht, das die Bundesregierung mit der US-Regierung geschlossen hat. Demnach erhalten US-Behörden wie Strafverfolger, Grenzschützer und Geheimdienste Zugang zu persönlichen Daten von Deutschen. Das Abkommen nach dem Vorbild des Vertrages von Prüm hatten Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble und Bundesjustizministerin Brigitte Zypries am Bundestag vorbei mit der US-Regierung ausgehandelt.

Laut dem Abkommen erhalten US-Behörden Zugang zu Datenbanken, um DNA-Profile und Fingerabdrücke abgleichen zu können. Solche Abfragen können ohne einen konkreten Verdacht erfolgen. Die US-Behörden dürfen die abgefragten Daten an andere Behörden weitergeben sowie auf unbestimmte Zeit in Datenbanken speichern.

Zudem dürfen die deutsche Behörden "auch ohne Ersuchen" Personendaten wie Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, aktuelle und frühere Staatsangehörigkeiten, Ausweisdaten und Fingerabdrücke weitergeben, wenn "bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der oder die Betroffenen terroristische Straftaten oder Straftaten, die mit Terrorismus oder einer terroristischen Gruppe oder Vereinigung in Zusammenhang stehen, begehen werden".

Ausgetauscht werden dürfen nach dem Abkommen auch intime Daten, "aus denen die Rasse oder ethnische Herkunft, politische Anschauungen, religiöse oder sonstige Überzeugungen oder die Mitgliedschaft in Gewerkschaften hervorgeht oder die die Gesundheit und das Sexualleben betreffen", wenn diese Daten "für die Zwecke dieses Abkommens besonders relevant sind." Die Betroffenen, deren Daten weitergegeben werden, haben kaum eine Chance, sich dagegen zu wehren oder ihre Daten löschen zu lassen. Zwar heißt es in Artikel 17, das Abkommen sei "nicht so auszulegen, dass dadurch die nach ihren jeweiligen Rechtsvorschriften bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien beeinträchtigt werden", die Betroffenen darüber zu informieren, dass und auf welcher Rechtsgrundlage ihre Daten verarbeitet wurden. Absatz 2 des Artikel hebt diese Verpflichtung praktisch jedoch wieder auf: Danach dürfen solche Informationen "in Übereinstimmung mit den jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien verweigert werden".

Auch der Datenschutz und der Schutz der Privatsphäre sind im Abkommen genannt. In Artikel 11 heißt es, die Vertragsparteien verpflichteten sich, "personenbezogene Daten nach Treu und Glauben und nach ihren jeweiligen Rechtsvorschriften zu verarbeiten". In den USA gibt es jedoch keine Gesetze, die den gleichen Schutz der Privatsphäre sicherstellen wie in Deutschland.

"Unverhältnismäßigkeit, mangelnde Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit, unzureichende Zweckbindung, fehlende Sicherungen, kein effektiver Rechtsschutz ? diese Übereinkunft verfehlt in nahezu allen Punkten die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an Grundrechtsbeschränkungen", kommentierte Patrick Breyer vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung das Abkommen und forderte deshalb die Bundestagsabgeordneten auf, dem Abkommen nicht zuzustimmen.

US-Bürgerrechtler warnen die Europäer vor den Gefahren eines Datenaustausches mit den USA. Die Daten der Europäer genössen in den USA "viel weniger Schutz" als die Daten von US-Bürgern in Europa, schrieb Barry Steinhardt, Chef der American Civil Liberties Union (ACLU), kürzlich in einem Brief an Emilio de Capitani, Vorsitzender des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres des Europäischen Parlaments. "Die US-Gesetze zum Schutz der Privatsphäre sind schwach. Sie gewähren US-Bürgern wenig, Ausländern praktisch gar keinen Schutz", so Steinhardt. Das Beispiel von Sophia In t Veld zeige, wie schwer es für Ausländer sei, ihre Rechte, die ihnen das US-Informationsfreiheitsgesetz, der Freedom of Information Act (FOIA) eigentlich gewährt, in der Praxis durchzusetzen.

Die niederländische Europaabgeordnete wollte mehrfach Informationen, die verschiedene US-Behörden über sie gespeichert haben, einsehen. Die Behörden verweigerten ihr jedoch die Herausgabe der geforderten Daten. Die Bürgerrechtsorganisation Electronic Frontier Foundation (EFF) klagte deshalb im Namen der Politikerin gegen mehrere US-Ministerien.

AK Vorrat - Abkommen über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderun

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American Civil Liberties Union (ACLU) (.org)

Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung

Bundesinnenministerium

Bundesjustizministerium



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