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Ulrich Klein

28. Oktober 2009
Digitale Privatkopie weiter erlaubt: Digitale Privatkopie weiter erlaubt: Ohrfeige für Industrie von höchstem Gericht Bild vergrößern 937 631 http://img2.magnus.de/Aufmacher-Online-Recht-Hacker-Paragraph-Blau-r937x630-C-966be07f-8438117.jpg

Digitale Privatkopie weiter erlaubt

Digitale Privatkopie weiter erlaubt: Ohrfeige für Industrie von höchstem Gericht

Das Bundesverfassungsgericht (BvG) hat das Recht auf Privatkopie bestätigt. Wie die Richter am Mittwoch mitteilten, sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern zulässig, sofern sie nicht Erwerbszwecken dienen.

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Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Vervielfältigung von einer natürlichen Person vorgenommen wird. Nach Ansicht der höchsten Juristen im Staat muss es die Musikindustrie aufgrund dieser Norm hinnehmen, dass private Digitalkopien der von ihnen auf den Markt gebrachten Tonträger grundsätzlich zulässig sind.

Die Verfassungsbeschwerde betraf Paragragh 53, Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) in dem Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch geregelt sind. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügte Musikindustrie, der Paragraph sei mit dem Eigentumsgrundrecht unvereinbar, soweit er digitale Privatkopien ohne hinreichende Einschränkungen für zulässig erkläre. Darin heißt es: "Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt".

Verfassungsbeschwerde wegen Fristverletzung unzulässig

Die 3. Kammer des Erstens Senats des Bundesverfassungsgerichts nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung ab, Grund: Die im Dezember 2008 beim Bundesverfassungsgericht eingegangene Verfassungsbeschwerde sei unzulässig gewesen, weil sie nicht fristgerecht erhoben wurde. Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz, so kann sie nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden.

Die Ausschlussfrist beginne bei Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine unverändert gebliebene Norm nicht deshalb neu, weil der Gesetzgeber die Bestimmung "gelegentlich" der Änderung anderer Bestimmungen desselben Gesetzes erneut in seinen Willen aufgenommen habe, so das Gericht. Bleibe die angegriffene Norm inhaltlich unverändert oder wird sie rein redaktionell angepasst, setze kein neuer Fristlauf ein.

Der Gesetzgeber hatte bereits entschieden

Der Gesetzgeber hat laut Gericht die Zulässigkeit digitaler Privatkopien in dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft unberührt gelassen. Die gesetzgeberische Klarstellung, dass auch digitale Vervielfältigungen erlaubt sein sollen, war bereits im Jahr 2003 erfolgt.

Legt man die Argumentation der Musikindustrie zugrunde, hätte der Gesetzgeber schon damals berücksichtigen müssen, dass durch das Urheberrecht in Verbindung mit der zunehmenden Verbreitung der digitalen Privatkopie ein Eingriff in das garantierte Verwertungsrecht der Tonträgerhersteller bewirkt werde. Entsprechende Daten über kopierbedingte Umsatzrückgänge der Tonträgerhersteller hätten bereits vorgelegen und seien Gegenstand intensiver rechtspolitischer Diskussion unter Beteiligung der Musikindustrie gewesen, hieß es.

Laut dem Senat bedurfte es keiner Entscheidung, ob die von den Beschwerdeführern beklagte "enteignende Wirkung" angesichts einer immer stärkeren Verbreitung privater Digitalkopien bei einer etwaigen zukünftigen Urheberrechtsnovelle den Gesetzgeber dazu zwinge, die private Digitalkopie einzugrenzen oder - im Rahmen seines weiten Gestaltungsraums - sonstige Maßnahmen zu ergreifen, um das Eigentumsrecht der Tonträgerhersteller nicht zu entwerten.

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