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Ulrich Klein, mit Material der  dpa

10. August 2009
Kein Kaufanspruch bei offensichtlich falschen Preisen: Falsche Preise im Web? Richter: Leider Pech gehabt... Bild vergrößern 937 614 http://img2.magnus.de/e-Commerce-Shop-Online-Handel-r937x613-C-5d5bd473-7995594.jpg
Kein Kaufanspruch bei offensichtlich falschen Preisen

Falsche Preise im Web? Richter: Leider Pech gehabt...

Kunden haben grundsätzlich keinen Anspruch auf den Kauf eines Geräts, das mit einem offensichtlich falschen Preis ausgezeichnet wurde. Das geht aus einem am Montag bekanntgewordenen Urteil des Amtsgerichts Frankfurt hervor. Die Klage eines Kunden gegen einen Internet-Versandhandel wurde zurückgewiesen. Der Kläger hatte vor Gericht den Kauf von 40 DVD-Playern zum Gesamtpreis von nur 40 Cent erzwingen wollen (AZ 30 C 3125/08-47).

Laut Urteil ist durch die bloße Mitteilung, Gegenstände seien auf Lager und damit verfügbar, noch nicht bereits ein Kaufvertrag zustande gekommen. Dies gelte umso mehr, da der Kaufpreis offensichtlich unrichtig gewesen sei. Auch wenn ein Vertrag zustande gekommen wäre, hätte er im Wege der "Irrtumsanfechtung" annulliert werden können.

MacBook-Panne bei Otto

Erleichterung dürfte das Urteil bei Otto hervorrufen. Der Versandhändler hatte Ende Juli zwei Notebooks vom Typ MacBook Pro mit 13,3 Zoll sowie ein MacBook Air des IT- und Medienkonzerns Apple zu einem Preis von jeweils knapp 50 Euro feilgeboten (siehe Screenshot auf der linken Seite). Auch HP-Notebooks waren dabei. Regulär kostet die Hardware dagegen zwischen 1.200 und 1.700 Euro. Die Suche zeichnete andere Produkte von Apple mit dem korrekten Preis aus. Klickte ein Anwender auf das gewünschte Notebook, ließ es sich nicht zu den gelisteten Billig-Konditionen einkaufen. Auf Artikelebene nannte Otto die korrekten Preise (magnus.de berichtete).

Der Versandhändler Otto hatte sich daraufhin mit 100-Euro-Warengutscheinen und einer Verlosung von 50 Apple MacBooks bei den Bestellern der "50-Euro-Notebook"-Panne entschuldigt (magnus.de berichtete).



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