Bild vergrößern
881
587
http://img4.magnus.de/Hand-drauf-r881x587-C-c480fce7-7154414.jpg
Erfolgreiche Abmahnabwehr
Abmahner erfolgreich zur Kasse gebeten
In einem aktuellen Urteil hat sich ein Shop-Betreiber vor Gericht erfolgreich gegen einen Abmahner durchgesetzt. Ein Urteil, das Schule machen könnte.
Das Internet wird von Konkurrenten oder Anwälten leider oft regelrecht nach Rechtsverstößen durchforstet. Hier ist es wie bei einem Gesundheitscheck: Man findet immer etwas. Spürt die Konkurrenz auf Ihrer WebSite einen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften auf, müssen Sie in den allermeisten Fällen auch die Kostennote des abmahnenden Anwaltes begleichen, der die Rechte für seinen Mandanten geltend macht.
Dies gilt für Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, aber auch wenn Sie Marken- oder Urheberrechte anderer verletzen. Nur in Ausnahmefällen müssen Sie die Abmahnkosten nicht zahlen, etwa im Falle missbräuchlicher Serienabmahnungen. Viele verärgerte Händler rufen nach dem Gesetzgeber. Dabei gibt es zumindest für das Wettbewerbsrecht bereits seit längerem eine entsprechende Vorschrift. Je nach Fall kann diese helfen, sich gegen missbräuchliche Abmahner erfolgreich zur Wehr zu setzen.
Ein Händler für Computerzubehör konnte sich erfolgreich gegen eine Abmahnung wehren, da er mit einer „lebenslanger Garantie“ geworben hatte. Diese Werbung war unzulässig, weil sie gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstößt. Danach ist maximal erlaubt, eine Garantie von 30 Jahren zu versprechen. Zudem hatte der Händler falsche Angaben zur Widerrufsfrist in seinem WebShop gemacht. Ein Konkurrent mahnte ihn ab und sandte einer Vielzahl anderer Händler ebenfalls Abmahnungen zu. Der Quartalsumsatz des abmahnenden Unternehmens belief sich auf 4.700 Euro. Durch die Abmahnungen fielen bei ihm im gleichen Zeitraum Rechtsanwaltskosten in Höhe von 6.700 Euro an.
Die Abmahnungen betrafen immer wieder Hinweispflichten in Internetauftritten der Konkurrenz und stammten von der gleichen Kanzlei. Wie viele Empfänger von Abmahnungen, hatte auch in diesem Fall der abgemahnte Händler die geforderte Unterlassungserklärung unterschrieben, um keine einstweilige Verfügung eines Gerichtes zu riskieren. Er verpflichtete sich darin, die Rechtsverstöße künftig nicht mehr zu begehen und zahlte die Rechtsanwaltskosten.
Gegenangriff kann sich lohnen
Dann jedoch holte er zum Gegenangriff aus. Er verklagte den Abmahnenden seinerseits auf Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung und er gewann.
Das Amtgericht Schleiden in der Eifel entschied mit Urteil vom 1. Dezember 2008 (AZ: 9 C 158/08): „Die zahlreichen Abmahnungen dienten nach Überzeugung des Gerichtes lediglich dem Zweck, den Beteiligten Einkünfte zu verschaffen.“ Der Abgemahnte erhielt die bereits an den Gegner gezahlten Rechtsanwaltskosten als Schadensersatz zugesprochen. Der Abmahnende musste sich vom Gericht entgegen halten lassen, dass er viele Abmahnungen zurück nehme und eine große Vergleichsbereitschaft zeige. Wenn ihm tatsächlich am Schutz des ordnungsgemäßen Wettbewerbes gelegen sei, hätte er seine Ansprüche konsequenter verfolgt.
Auch das Landgericht Berlin hat in einem Urteil vom 16.04.2008 (AZ: 15 O 585/07) die Grenze zum Rechtsmissbrauch als überschritten angesehen. Damals stritten sich zwei Anbieter von Kinderkleidung auf einer Internet-Auktionsplattform um eine Abmahnung wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung. Mit dem Händler waren weitere 180 andere Händler abgemahnt worden. Das Gericht war der Ansicht: Der für die Abmahnungen aufgewendete Umfang und die Kosten der Tätigkeit bzw. die daraus erzielten Einahmen (Abmahnkosten und Vertragsstrafen) stünden in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur übrigen Geschäftstätigkeit des Unternehmens. Allein die Anzahl der Abmahnungen sei aber noch kein Indiz. Das Urteil verweist auf ein BGH Urteil vom 05.10.2000.
Lesen Sie auf der nächsten Seite, wie Sie das Abmahnrisiko auf Ihrer Website schon im Vorfeld minimieren können...