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Was Provider über User verraten dürfen
Auskunftsanspruch bei Copyrightverstößen
Das neue Urheberrechtsgesetz verbietet die Kopie von einer "offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachten Vorlage". Damit ist der Download von Musik oder Filmen aus dem Netz gemeint, die dort ohne das Einverständnis des Rechteinhabers zur Verfügung stehen.
Man kann es nicht oft genug wiederholen: Laden Sie keine urheberrechtlich geschützten Werke in das Internet, wie Texte, Musik oder Filme. Auch der Download von illegal angebotener Musik oder Filmen ist verboten.
Ist es für den Nutzer offensichtlich, dass es sich bei dem in der Tauschbörse angebotenen Video um ein rechtswidriges Angebot handelt, macht er sich beim Herunterladen strafbar – selbst wenn die Kopie nur für den eigenen Gebrauch ist. Für den Onliner ist es deshalb wichtig, genau hinzusehen, wer der Anbieter der Videos oder Musik ist. Dies gilt besonders bei brandaktuellen Werken.
Nutzerdaten sind nicht geheim - Ein illegaler Song reicht aus
Möchte ein Urheber oder Verlag herausfinden, wer Musik oder Filme illegal ins Internet lädt, kann er sich direkt an den Provider wenden. Das Gesetz macht es ihm seit dem 1. Januar 2008 leichter: Es gibt im Urheberrecht einen neuen Auskunftsanspruch, den § 101 Absatz 2 Urheberrechtsgesetz.
Der Urheber muss nicht mehr in jedem Fall erst den Umweg über den Staatsanwalt nehmen. Der Provider muss Auskunft über Sie geben, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich und das Urheberrecht in gewerblichem Ausmaß widerrechtlich verletzt worden ist. Ein gewerbliches Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverstöße als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben. Was dies genau bedeutet und in welchen Fällen, der Provider Daten herausgeben darf, ist ungeklärt – und dies schon kurze Zeit nach Inkrafttreten des Gesetzes.
Die Gerichte sind hier sehr großzügig
Ein gewerblicher Ausmaß wird schon bei geringer Anzahl angenommen. In mehreren Fällen entschied das Landgericht Köln im September 2008: Eine einzige umfangreiche Datei reiche aus, jedenfalls wenn die Datei unmittelbar nach der Veröffentlichung des Tonträgers unberechtigt im Internet auftauche. In der Begründung des Rechtsausschusses zum Gesetz heißt es: „…wenn eine besonders umfangreiche Datei, wie ein vollständiger Kinofilm oder ein Musikalbum oder Hörbuch, vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet öffentlich zugänglich gemacht wird.“ sei dies vom Auskunftsanspruch erfasst.
Ausreichend sei nach dem Landgericht Köln auch, wenn ein bereits länger veröffentlichtes Album, das zu den meistverkauftesten Musikalben in Deutschland zählt, zum Download angeboten werde. Auch nach dem OLG Köln bestehe der Auskunftsanspruch, wenn jemand ein komplettes Musikalbum in der aktuellen Verkaufsphase der Öffentlichkeit im Rahmen einer Internettauschbörse anbiete. Das Landgericht Nürnberg entschied im September 2008 (Az: 3 O 8013/08): Ab einer Anzahl von 13 Musikstücken sei der Auskunftsanspruch gegeben. In der Begründung des Rechtsausschusses zum Gesetz heißt es auch: „Handlungen, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden, sind hiernach in der Regel nicht erfasst…“
Achtung: Guter Glaube ist bei aktueller Musik oder Filmen in der Regel ausgeschlossen. Die meisten Menschen sollten wissen, dass brandaktuelle Kinofilme oder Tophits nicht gleichzeitig kostenlos legal im Internet zu haben sind.
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