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Ulrich Klein

7. April 2009
Sicherheit & Internet:Internet: eBay Urteil: Kein Porsche für 5,50 Euro Bild vergrößern 450 320 http://img2.magnus.de/Paragraphen-r450x320-C-19b769f8-7362624.jpg
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eBay Urteil: Kein Porsche für 5,50 Euro

Das Landgericht Koblenz hat am Donnerstag die Klage eines Porsche-Käufers auf 75.000 Euro Schadenersatz abgewiesen. Der Käufer hatte auf eBay einen Sportwagen für 5,50 Euro ersteigert aber nicht erhalten.

Die Vorgeschichte

Ein Porschefahrer bot am 12.08.2008 über das Internet-Auktionshaus eBay einen gebrauchten 911/997 Carrera 2 S Coupé zur Versteigerung an, der einen Neuwert von mehr als 105.000,- Euro hatte. Das Mindestgebot betrug einen Euro. Nach acht Minuten beendete der Porsche-Besitzer die Auktion vorzeitig, da ihm nach Eigenaussage bei der Einstellung des Angebots im Internet ein Fehler unterlaufen war. Zu diesem Zeitpunkt hatte ein eBay-Mitglied aus dem Raum Tübingen bereits ein Kaufangebot in Höhe von 5,50 Euro für das Fahrzeug abgegeben. Als Höchstbetrag für sein Gebot hatte der Kläger einen Betrag von 1.100 Euro angegeben.

Am gleichen Tag forderte der eBay-Nutzer den Besitzer des Porsches zur Mitteilung eines Übergabetermins und Orts für das Fahrzeug auf und bot die Zahlung seines Gebotsbetrags von 5,50 Euro an. Der Beklagte lehnte den Vollzug des Kaufvertrags ab. Daraufhin forderte der Bieter Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 75.000,- Euro, nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Der Streitpunkt

Strittig war, ob der Kaufvertrag wirksam zustandegekommen sei und ob die Forderung des Klägers durchsetzbar ist. Der Richter der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat die Klage als unbegründet abgewiesen (AZ 10 0 250/08).

Zwar sei ein Kaufvertrag zustande gekommen und der Beklagte grundsätzlich zu Schadenersatz verpflichtet, weil er die Erfüllung des Kaufvertrages verweigert habe, so das Landgericht Koblenz. Der Schadensersatzanspruch sei jedoch nicht durchsetzbar, weil ihm der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenstehe (§ 242 BGB). Nach dieser Vorschrift sei der Schuldner verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben es mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordere, betonten die Richter.

Die Urteilsbegründung

Nach der Urteilsbegründung der Kammer sei im Wege einer Abwägung der Interessen des eBay-Bieters und des Porsche-Besitzers zu prüfen, ob die Geltendmachung des Anspruchs des Bieters rechtsmissbräuchlich ist. Dies sei zu bejahen, auch wenn grundsätzlich das Risiko einer fehlerhaften Einstellung eines Verkaufsangebots auf einer Auktionsplattform im Internet den Porsche-Besitzer treffe.

Der Beklagte habe bei der Einstellung des Angebots einen Fehler begangen, den er unverzüglich zu korrigieren versucht habe; dieser Vorgang habe acht Minuten gedauert. Eine eBay-Auktion dauere regelmäßig bis zu einer Woche, in deren Verlauf insbesondere auf hochwertige Alltagsgegenstände wie das Fahrzeug des Beklagten eine Vielzahl von Angeboten abgegeben würden, zudem beziffere der Bieter den Wert des Fahrzeugs selbst auf mindestens 75.000,- Euro beziffere, habe deshalb nicht davon ausgehen können, für das von ihm abgegebene Gebot von 5,50 Euro oder für das von ihm angegebene Höchstgebot von 1.100,- Euro das Fahrzeug erwerben zu können.

Es erscheint laut Gericht auch als ausgeschlossen, dass bis zum – regulären – Ende der Auktion keine weiteren, höheren Gebote für das Fahrzeug abgegeben worden wären. Der Kläger würde, so die Kammer, bei Anerkennung einer Schadensersatzpflicht des Verkäufers dafür „belohnt“, dass der Beklagte schnellstmöglich versucht habe, die aus seiner Sicht fehlerhafte Auktion abzubrechen. Nach Überzeugung des Gerichts wäre bei Fortführung der Auktion ein Preis erzielt worden, der ein Vielfaches des Höchstgebots des Klägers ergeben hätte. Das Schadensersatzbegehren des Klägers sei deshalb unter Abwägung der jeweiligen Interessen nicht schutzwürdig.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.



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