pearl.de Bestseller NEU Beratungsvideo Schnäppchen Ausgezeichnet bewertet Pressestimmen Günstig beiwww.pearl.de onlne einkaufen


Ulrich Klein

13. Oktober 2008
Blogger und Website-Betreiber in Gefahr: Google-Analytics Bild vergrößern 937 821 http://img3.magnus.de/Hinter-Gittern-r937x820-C-f2811bef-6492911.jpg
Blogger und Website-Betreiber in Gefahr

Google-Analytics

Website-Betreiber und Blogger, die Google-Analytics einsetzen, müssen auf ihrer Internetseite auf den Einsatz des Analyse-Werkzeuges hinweisen.

Website-Betreiber und Blogger, die Google-Analytics einsetzen, müssen auf ihrer Internetseite auf den Einsatz des Analyse-Werkzeuges hinweisen - eine Regelung, die auch für private Website-Betreiber gilt und bei Zuwiderhandlung schwere Folgen nach sich ziehen kann.

Internet und Paragraphen - in Deutschland geht es nicht ohne. Jüngst im Brennpunkt steht Googles kostenloses Analyse-Werkzeug Google Analytics. Damit können Webmaster erfahren, wo Ihre Besucher leben und wie sie mit der Website interagieren. Eine Funktion, die jetzt vielen Nutzern zum Verhängnis werden könnte. Denn, um zu erfahren, von welchem Ort ein Besucher auf eine Website zugreift, muss Google-Analytics die IP-Adresse erfassen.

Google-Analytics
Bild vergrößern 771 608 http://img1.magnus.de/Google-Analytics-r771x608-C-db2b1d21-6492973.jpg Google-Analytics gibt Auskunft woher Website-Besucher stammen.

Google-Analytics gibt Auskunft woher Website-Besucher stammen.

"Das Problem bei Google-Analytics ist jedoch, dass unter anderem auch personenbezogene Daten erhoben werden, zu denen auch IP-Adressen zählen", bringt es der auf IT-Recht spezialisierte Rechtsanwalt Max-Lion Keller auf den Punkt. Hier müsse ein Website-Betreiber nun die einschlägigen, strengen Datenschutzbestimmungen für die Verwendung personenbezogener Daten beachten. Gesetzliche Grundlage ist das Bundesdatenschutzgesetz sowie das Telemediengesetz.

Betroffen sind hierbei auch Betreiber von privaten Webseiten: "Eine Unterscheidung zwischen privaten und gewerblichen Websites findet nicht statt", entzaubert Rechtsexperte Keller auf magnus.de-Nachfrage die stille Hoffnung vieler Hompage-Betreiber, die das Google-Tool im Einsatz haben. Es stehe vorliegend der Datenschutz im Vordergrund und es mache keinen Unterschied, ob die Erhebung personenbezogener Daten ohne Einwilligung der Betroffenen vor einem privaten oder gewerblichen Hintergrund erfolge, erklärt Keller den Rechtsumstand.

Googles guter Glaube

Google selbst sieht keine personenbezogene Verwendung der mit Google-Analytics erhobenen Daten. "Google Analytics erstellt statistische Auswertungen auf Basis aggregierter Daten. Individuelle Auswertungen auf einzelne Rechner oder gar Personen bezogen erfolgen nicht., versichert Google-Sprecherin Lena Wagner auf Redaktionsnachfrage. Eine Verknüpfung der über Google Analytics erhobenen IP-Adresse mit anderen Diensten von Google finde nicht statt. Zudem gebe Google diese Daten auch nicht an Dritte weiter und schließe Google aufgrund der mit den Kunden von Google-Analytics eingegangenen Verträge einen Datenabgleich mit anderen Google-Diensten aus.

Trotzdem geht Google auf Nummer sicher: "In den AGB gibt es klar festgelegte Regeln für den Hinweis auf den Einsatz von Google Analytics auf einer Webseite.", stellt Wagner fest und gibt sich gutgläubig: "Wir gehen davon aus, dass Kunden sich an diese vertragliche Pflicht halten"; sollte dies nicht der Fall sein, behalte sich Google die daraus resultierenden Rechte vor.

Rechtlich sind die Google-AGBs nicht zu beanstanden, denn vor vor Nutzungsmöglichkeit des Website-Analyse und Statistiktools 'Google-Analytics' wird der Interessent zur Abgabe einer Zustimmungserklärung zu den Allgemeinen Nutzungsbedingungen aufgefordert, bevor er die Dienste von „Google-Analytics“ in Anspruch nehmen kann. Damit steht für den Rechtsexperten Keller fest: "Mit Abgabe der Zustimmungserklärung liegt dann eine wirksame Einbeziehungsvereinbarung vor mit der Konsequenz, dass der Verwender des Programmes Google-Analytics die Google-AGB zu beachten hat", solange diese den Nutzer nicht unangemessen benachteilige und damit rechtswidrig wäre.

Die Härte des Gesetzes bei Missachtung

Während sich Google über die Folgen für den Fall einer Missachtung der Kennzeichnungspflicht ausschweigt, spricht Keller - was die rechtlichen Folgen betrifft - gegenüber magnus.de Klartext:

Rechtsanwalt Max-Lion Keller
Bild vergrößern 937 1406 http://img1.magnus.de/Rechtsanwalt-Max-Lion-Keller-r937x1406-C-45f0a94e-6492981.jpg Rechtsanwalt Max-Lion Keller ist Experte für Medienrecht.

Rechtsanwalt Max-Lion Keller ist Experte für Medienrecht.

"Zunächst setzen sich die Website-Betreiber einem Löschungs- und Unterlassungsanspruch der Betroffenen aus, die verhindern wollen, dass mit ihren Daten weiter gesetzeswidrig verfahren wird."

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) enthält laut Keller zudem Bußgeldvorschriften, die bei bestimmten Verstößen gegen das BDSG Bußgelder in einer Höhe von bis zu 250.000 Euro vorsehen. Zudem greift bei besonders krassen Verstößen – und wenn sich der Täter an den Verstößen finanziell bereichert – eine Strafvorschrift, die eine Gefängnisstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 15 I Telemediengesetz(TMG) verstößt, wo insbesondere der Umgang mit personenbezogenen Daten im Internet geregelt ist, handelt nach § 16 II Nr. 5 TMG ordnungswidrig, was gemäß § 16 III TMG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann."

Lesen Sie auf der nächsten Seite, wie Sie als Google-Analytics-Nutzer saftige Geld- und Gefängnisstrafen vermeiden können...



Inhaltsverzeichnis


Verwandte Themen

Günstig bei www.pearl.de online einkaufen
Meistgelesen
1. Kino-Kritik: Kill Me Please

Als Suizidwillige mit dem Tod konfrontiert werden, sinnen sie plötzlich nicht mehr auf das Ableben.

2. DECT-Telefon Peaq PDO250 im Test

Mit dem DECT-Telefon Peaq PDP250 schickt die Media-Saturn-Holding das erste Schnurlostelefon Marke Eigenbau ins Rennen. Im Test überzeugt das Peaq PDP250…

3. Kino-Kritik: Marley

So ausführlich wie oberflächlich präsentiert sich "Marley", die 144 Minuten lange Dokumentation über Reggae und Rastafari.

4. Adobe Photoshop Lightroom 4 im Test

Sie haben hunderte von Hochzeitsfotos geschossen und wollen die 50 besten davon zu einem Fotobuch zusammenstellen? Und das alles im Handumdrehen? Genau…


Kleines Spiel für zwischendurch

Bildergalerien
Samsung NV24 HD Praxistest: Nokia 6230i Sport-Gadgets - ISPO 2008 Namu6 2.4

Bilder-Suche

Top 5 Downloads
1
Recuva

Version: 1.42.544
Lizenz: Freeware
Betriebssystem: Windows

2
Win7codecs

Version: 3.6.2
Lizenz: Freeware
Betriebssystem: Windows

3
OnlineTV

Version: 6.2.0.2
Lizenz: Freeware
Betriebssystem: Windows

4
CCleaner

Version: 3.18.1707
Lizenz: Freeware
Betriebssystem: Windows

5
Firefox

Version: 13.0 Beta 3
Lizenz: Open Source
Betriebssystem: WindowsLinuxMac

Download-Suche