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Mehr Schein als Sein
WhatsYourPlace: Virtueller Grundstückshandel
"Lieblingsorte kaufen" wirbt das Geo-Community-Portal WhatsYourPlace.de auf seiner Startseite. Doch das Angebot ist rechtlich nicht unproblematisch, wie magnus.de jetzt herausgefunden hat.
"Lieblingsorte kaufen" wirbt das Geo-Community-Portal WhatsYourPlace.de (WYP) auf seiner Startseite. Doch das Angebot ist rechtlich nicht unproblematisch, wie magnus.de jetzt herausgefunden hat.
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Die Startseite von WhatsYourPlace
Die Startseite von WhatsYourPlace
Einen virtuellen Hektar Land inklusive allem, was sich darauf befindet gibt es für zirka 10 Euro. Im Gegenzug erhält der Käufer eine virtuelle Grundbuchurkunde, die Möglichkeit eine Beschreibung zu hinterlegen und die Gewissheit, dass kein anderes Community-Mitglied dieses Grundstück mehr kaufen kann.
Wer sich auf das Spiel reales Geld für virtuelles Gut einlassen will, kann seinen "Grundbesitz" bei whatsyourplace.de (WYP) für einen Fan-Auftritt nutzen, weiterverschenken, als Spekulationsobjekt weiterveräußern oder als Werbefläche einsetzen. Zu jedem "virtuellen Grundstück" lassen sich Fotos hochladen und Termine zuordnen. WYP-Mitglieder können Kommentare hinterlassen - je prominenter der Ort, um so höher ist natürlich die Anzahl der Besuche.
"Ein Grundstück auf WhatsYourPlace stellt vollwertiges virtuelles Eigentum dar - dazu gehört natürlich auch das volle Wiederverkaufsrecht. Den Angebotspreis kann der Landbesitzer frei bestimmen. Es gibt auch bereits Fälle, in denen Grundstücke von ihren Besitzern mit Gewinn weiterverkauft wurden", freut sich WhatsYourPlace-Chef Tobias Lampe und weist darauf hin, dass es sich hierbei in diesem frühen Stadium des Portals jedoch naturgemäß um Ausnahmen handle.
Die Idee des "virtuellen Grundstückhandles" - von der Presse bereits gerne aufgegriffen - wirft in Akademikerkreisen Fragen auf. "Eines der Kernkonzepte von Whatsyourplace ist, dass Besitzer ihre Grundstücke weiterverkaufen und Gewinne damit machen", erklärt Dr. Tobias Kollmann, der als Professor an der Uni Duisburg-Essen am Lehrstuhl für E-Business und E-Entrepreneurship lehrt. Der Gewinn hänge aber nicht von den Pixeln, sondern von den realen Markenwerten zu den Pixeln ab. Das könne zu einem Problem für Besitzer virtueller Grundstücke werden, ist sich der Professor sicher.
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Dr. Tobias Kollmann - Professor an der Universität Duisburg-Essen, Lehrstuhl für E-Business udn E-Entrepreneurship.
Dr. Tobias Kollmann - Professor an der Universität Duisburg-Essen, Lehrstuhl für E-Business udn E-Entrepreneurship.
Um zu sehen, was passieren könnte, hat der Professor "virtuelle Grundstücke" wie das Holocaust-Mahnmal, die Kölnmesse und Flughäfen auf WYP "erworben". Als mögliches Missbrauchsszenario sieht Kollmann beispielsweise die Möglichkeit, auf virtuellen Unternehmensgrundstücken Werbung für die Konkurrenz zu machen, "so könnte beispielsweise der Besitzer des BMW-Grundstückes dort Hinwise zu VW- oder Mercedes-Fahrzeugen hinterlegen", sinniert Kollmann.
Tatsächlich scheinen WYP-Nutzer durchaus auf Gewinne zu spekulieren. So werden beispielsweise 11.000 Quadratmeter der Münchner Allianz-Arena zu 999 Euro zum Kauf angeboten. Den Verkaufspreis können WYP-Nutzer auf einem virtuellen Grundbucheintrag eintragen.
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"Allianzarena" für 999 Euro
"Allianzarena" für 999 Euro
Genau hier liegt aber der rechtliche Knackpunkt: "WYP-Kunden erwerben weder Rechte an Markennamen, noch an Orten. Es entstehen auch keine virtuellen Eigentumsrechte", klärt der auf IT-Recht spezialisierte Rechtsanwalt Max-Lion Keller auf. Ein Privatnutzer könnte sich demnach auch nicht rühmen, dass er beispielsweise das virtuelle Grundstück der Allianzarena besitze oder den Markennamen führe. "Er besitzt lediglich ein Etikett auf der Systemoberfläche von WYP", so der Rechtsexperte.
Rechtliche Folgen
WYP-Chef Lampe weist Kollmanns Vorwurf zurück, dass der Handel mit Grundstücken zum Kernkonzept von WYP zählt. Der Handel mit Grundstücken sei nur ein Nebenaspekt: "Die meisten Mitglieder kaufen Plätze von privater und persönlicher Bedeutung." Diese Menschen hätten Freude daran, ihren emotionalen Bezug zu bestimmten Orten zu dokumentieren, den Ort mit eigenen Fotos und Texten exklusiv nach außen darzustellen, und darauf Reaktionen von anderen Mitgliedern zu erhalten. “Ein Verkaufswunsch ist in dieser Gruppe gar nicht gegeben, so dass die meisten Mitglieder ihre Grundstücke auch für unverkäuflich erklärt haben. Daher sind wir primär keine Handelsplattform, sondern eine Plattform zur Darstellung der eigenen Lieblingsorte", so der Online-Makler.
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Tobias Lampe ist Mitgründer und Betreiber der Geo-Community WhatsYourPlace.
Tobias Lampe ist Mitgründer und Betreiber der Geo-Community WhatsYourPlace.
Die rechtliche Kritik bezieht sich dabei weniger auf eine Verletzung von Markenrechten oder der Spekulation: "Man könnte WYP vorwerfen, dass sie ihren Nutzern nicht genau beschreiben, was diese kaufen. Die Werbung mit Worten wie Lieblingsorte kaufen, Own the World oder einen Lieblingsort für immer zu besitzen oder mit Wertsteigerung zu verkaufen grenzt an Irreführung", mahnt Keller in Richtung WhatsYourPlace.
Auf der Startseite von WYP werde der Eindruck erweckt, es seien bereits über 5.286 Hektar Land verkauft worden. Es werde suggeriert, dass man Eigentumsrechte erwerben könne und einen Grundbucheintrag bekomme. "Das ist problematisch und bedenklich, tatsächlich wurden nur Fähnchen und Namenseinträge auf einer systeminternen Oberfläche veräußert", fasst der Rechtsexperte das Geschäftsmodell zusammen.
Aufklärungspflicht gilt aber auch für Privatpersonen, die bei WYP eingekauft haben und ihren Namenseintrag auf der Systemoberfläche veräußern wollen. "Eine Privatperson muss beim Verkaufen auf WYP deutlich darauf hinweisen, dass sie nur ein Etikett verkauft und keine Anteile an Grundstücken oder Gebäuden, egal ob real oder virtuell", so Kellers juristischer Rat an alle magnus.de-Leser. Zudem spielt auch der Verkaufspreis eine Rolle: Je nach Verkaufswert werde aus einer Privatperson schnell ein Gewerbetreibender, wie eBay lehre.
WYP-Chef Lampe sieht eventuellen Vorwürfen bezüglich Irreführung gelassen entgegen: "Jeder Kunde, der sich auf unserer Plattform bewegt, erkennt sofort, dass es sich um rein virtuelles Eigentum handelt.". Der Vorwurf sei daher konstruiert. Obwohl WYP sehr viele Anfragen von seinen Kunden erhalte - auf die man stets sofort antworte - habe sich noch kein einziger Kunde bei WYP gemeldet, der sich getäuscht sehe oder unzufrieden mit der tatsächlich erhaltenen Leistung sei.
Laut Lampe geht es bei virtuellem Eigentum grundsätzlich nicht um den Besitz eines Gegenstandes, sondern um den Erwerb definierter Rechte. "Auf WYP ist dies das exklusive und zeitlich unbegrenzte Gestaltungsrecht auf einer geografisch definierten Fläche", erklärt Lampe mit Nachdruck. Für die Beschreibung dieser Rechte Analogien aus der realen Welt zu nutzen, sei keine Irreführung.